Irak
Die Finanzsanktionen gegen den Irak dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und sind in einer Verordnung des Rates geregelt. Sie beinhalten ein Verbot, Saddam Hussein, anderen ehemaligen Amtsträgern und deren unmittelbaren Familienangehörigen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren. Weiterhin eingefroren sind Gelder der früheren irakischen Regierung und bestimmter staatlicher Organe, Unternehmen und Einrichtungen, soweit diese Vermögenswerte am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Irak-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z.B. für Grundausgaben gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
2003 wurde das von den Vereinten Nationen verhängte Totalembargo mit der Resolution 1483 (2003) des VN-Sicherheitsrates weitgehend aufgehoben. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Irak unterliegt allerdings weiterhin einigen Beschränkungen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verabschiedete der Rat der EU am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 495/2003/GASP und erließ die Verordnung 1210/2003.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 AWV, der den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP in nationales Recht umsetzt, sind der Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Irak verboten. Ausnahmen sind nach § 76 Abs. 8 AWV mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Dies betrifft insbesondere Lieferungen zur Erreichung der Zielsetzungen der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Weitere Beschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 (Irak-Embargoverordnung) und den nachfolgenden Änderungsverordnungen geregelt.
Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas (siehe Anhang I dieser Verordnung) sind in den Entwicklungsfonds Irak einzuzahlen. Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak und in den Entwicklungsfonds eingezahlte Verkaufserlöse unterliegen nicht der Pfändung und genießen Gerichtsimmunität.
Den in Anhang IV genannten Personen, die mit dem Regime des Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen, dürfen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sogenanntes Bereitstellungsverbot). In diesem Zusammenhang ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen:
Neben der Namensliste des Anhangs IV enthält die Irak-Embargoverordnung mit Anhang III eine weitere Namensliste. Dieser Anhang benennt Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22.05.2003 außerhalb des Iraks belegen waren, eingefroren wurden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1799/2003). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob diesen Unternehmen und Einrichtungen nunmehr Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das sogenannte Bereitstellungsverbot betrifft nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 nur Personen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt sind. Für Unternehmen und Einrichtungen, die nur in Anhang III genannt sind, gilt das Bereitstellungsverbot nach Art. 4 dieser Verordnung dagegen nicht.
Daneben gilt ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter, es sei denn, diese wurden nachweislich vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt.
Das Erfüllungsverbot gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 3541/92 weiterhin, wonach Ansprüche aus Verträgen, die von den ab 1990 gegenüber Irak verhängten Embargomaßnahmen erfasst werden, auch nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche irakischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen dem Embargo nicht abgewickelt werden durften.
Embargoverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2003 / 495 / GASP vom 7. Juli 2003 u.a. Verbote für Rüstungsgüter
Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 (Irak) Neufassung des Bereitstellungsverbots
Beschluss 2012/812/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 (Irak) Neuformulierung der Finanzsanktionen