Verdachtsmeldung

Pflicht zur Registrierung bei der FIU!

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Seit 01. Januar 2020 müssen sich alle Verpflichteten, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung, bei der FIU für das elektronische Verfahren (goAML) registrieren.


FIU – Registrierung (Erläuterung zur Registrierung)

Portal goAML

Wann muss eine Verdachtsmeldung erstellt werden?

Eine Verdachtsmeldung muss gem. § 43 Abs. 1 GwG immer gestellt werden, wenn

  • eine Vortat nach § 261 StGB vorliegt
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner/Kunde nicht offenlegt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortsetzt oder durchführt  

Wie und an wen muss die Verdachtsmeldung erfolgen?

Das GwG hat im § 43 Abs. 1 GwG geregelt, dass die Meldung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfolgen hat. Dies kann nicht mehr wie vorher mündlich, telefonisch oder fernschriftlich gemeldet werden, sondern muss grundsätzlich in elektronischer Form an die FIU über das Portal goAML übermittelt werden (§ 45 Abs. 1 GwG).

Zum Meldeportal gelangen Sie hier

 

Postalische Anschrift:

Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Red Flags / Anhaltspunkte für einen meldepflichtigen Sachverhalt?

Sie müssen hierzu keinesfalls detailliert ermitteln, ob möglicherweise eine Straftat des „Geldwäscheparagraphen“ (§ 261 Strafgesetzbuch) erfüllt ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter dem Blickwinkel der allgemeinen Erfahrungen und Ihrem beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist und die Möglichkeit von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung demzufolge nahe liegt. Verdachtsmomente können zum Beispiel sein (keine abschließende Auflistung!):

  • Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt.
  • Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
  • Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären.
  • Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
  • Der Kunde/Vertragspartner möchte zur Identifizierung nicht geeignete Wege nutzen (z.B. Übersendung einer Kopie/Foto des Ausweises)
  • Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben.
  • Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherchen zu seiner Identität oder dem wirtschaftlichen Berechtigten erforderlich ist.
  • Ein Schwellenwert bei den betroffenen Verpflichteten wird offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden.
  • Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert.
  • Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt („Strohmanngeschäft“).
  • Verkehrswert und Verkaufswert einer Immobilie fallen deutlich auseinander
  • auffälliger Spielraum bei Kaufpreisverhandlungen.
  • Bei Immobilien: Mehrere Eigentümerwechsel in Serie zu jeweils steigendem Preis.
  • Bei Immobilienmaklern: Courtage wird nicht vom Vertragspartner des Maklers, sondern durch einen Dritten entrichtet.
  • Der Käufer hat keine Kenntnis über das Objekt/kein Interesse an Eigenschaften des Objekts.
  • Touristen aus einem Drittland, die mit Barmitteln von mehr als 10.000 € bezahlen möchten, aber keine schriftliche Bestätigung des Zolls über die Anmeldung dieser Barmittel vorweisen können/wollen.
  • Bei Rückerstattungen, Auszahlungen von Kautionen etc. soll ein anderes Konto als das Ausgangskonto verwendet werden.
  • Im Güterhandel: getätigte Bar(an-)zahlungen, sollen unbar rückerstattet werden.
  • Die auftretende Person steht in keiner nachvollziehbaren Beziehung zum Vertragspartner.

 

Welche Konsequenzen hat die Verdachtsmeldung?

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Verdachtsmeldung übermittelt wurden, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn

  • die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt


oder

 

  • nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung ohne Untersagung der FIU oder Staatsanwaltschaft (Samstage zählen hierbei nicht als Werktage!)


darf das Geschäft durchgeführt werden.


 

Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
Ergibt sich bei der Ermittlung der FIU oder Staatsanwaltschaft, dass die Erstellung einer Verdachtsmeldung oder Strafanzeige in Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung inhaltlich unbegründet war, so kann der Verpflichtete (inkl. Geldwäschebeauftragte) nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen hiervon sind nachweislich grob fahrlässige oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.

 

WICHTIG: Der Vertragspartner/Kunde darf darüber nicht informiert werden, dass eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde (§ 47 GwG).

Sofortmaßnahmen gemäß § 40 GwG

Allgemeines
Werden im Rahmen der Analyse einer Verdachtsmeldung Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, kann die FIU nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) die Durchführung einer Transaktion untersagen, d.h. für einen Zeitraum von einem Monat suspendieren.

Außerdem kann die FIU

  • Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG untersagen, Verfügungen von bei ihnen geführten Konten oder Depots auszuführen bzw. sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,
  • Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG anweisen, Vertragspartnern und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern,
  • gegenüber Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.


Diese Sofortmaßnahmen dienen insbesondere dazu, den vorliegenden Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktionen umfänglich zu analysieren, um eine potentiell drohende (weitere) Vermögensverschiebung zu verhindern.

 

Anordnung einer Sofortmaßnahme
Die FIU ordnet eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Verpflichteten fernmündlich durch Verwaltungsakt an. In diesem Kontext können auch eventuell bestehende Fragen erörtert werden. Im Anschluss übermittelt die FIU dem Verpflichteten unverzüglich eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung per Fax. Der Verpflichtete hat den Erhalt auf dem zeitgleich übermittelten Empfangsbekenntnis schriftlich zu bestätigen und dieses per Fax an die FIU zurückzusenden.

 

Ende einer Sofortmaßnahme
Stellt die FIU im weiteren Verlauf der Analyse des Sachverhalts fest, dass sich die der Sofortmaßnahme zugrunde liegenden Anhaltspunkte für einen möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht erhärten, hebt sie die Anordnung unverzüglich auf.

Außerdem enden Sofortmaßnahmen gemäß § 40 Abs. 1 GwG

  • spätestens mit Ablauf eines Monats nach der Anordnung durch die FIU,
  • mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Samstag gilt nicht als Werktag), oder
  • zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der FIU festgelegt wurde.


Über die Beendigung bzw. Aufhebung einer Sofortmaßnahme wird der Verpflichtete per Fax informiert. Auch der Erhalt dieses Schreibens ist auf dem mit dem Schreiben übermittelten Vordruck zu bestätigen und per Fax an die FIU zurückzusenden.

 

Verhalten der Verpflichteten gegenüber dem Kunden
Für den Fall, dass ein von der Sofortmaßnahme betroffener Kunde nachdrücklich die zeitnahe Durchführung einer untersagten Transaktion, Informationen zu den "Verzögerungen" oder die Ausführung/Aufhebung einer untersagten, anderweitigen Maßnahme verlangt, kann sich der Verpflichtete jederzeit an die FIU wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten können dem Briefkopf der schriftlichen Anordnung der FIU entnommen werden. Im Rahmen der bilateralen Abstimmung soll gemeinsam eine einzelfallgerechte Lösung für den konkreten Sachverhalt gefunden und so Handlungssicherheit geschaffen werden.


Drängt der Kunde auch danach auf die Durchsetzung seines Begehrens, kann der Verpflichtete - nach vorheriger Rücksprache und mit entsprechender Zustimmung der FIU - mitteilen, dass dem derzeit rechtliche Gründe entgegenstehen. Der Verpflichtete teilt dem Kunden unter Angabe des Aktenzeichens der angeordneten Sofortmaßnahme sowie des konkreten Datums sodann mit, dass er sich für weitere Auskünfte direkt an die FIU wenden kann.


Folgende Kontaktdaten sind dem Kunden im beschriebenen Sachverhalt zu nennen:

Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit
Postfach 85 05 55
51030 Köln
info.fiu@zoll.de
Fax: +49 (0)221 672-3999


Die Weitergabe darüber hinausgehender Informationen an den Kunden hat zu unterbleiben. Dem Kunden darf insbesondere keine Einsicht in die angeordnete Sofortmaßnahme gewährt werden.


Insbesondere das grundsätzliche Verbot der Informationsweitergabe gemäß § 47 GwG ist zu beachten. Zwar sind Sofortmaßnahmen nach § 40 GwG nicht ausdrücklich in § 47 GwG genannt, jedoch steht eine Sofortmaßnahme regelmäßig in Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG, so dass der Kausalzusammenhang gegeben ist.