Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
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Zahlungsdienstaufsichtsgesetz
Paragraph | Bezeichnung |
| § 1 ZAG | Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| § 1a ZAG | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
| § 3 ZAG | Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte |
| § 4 ZAG | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfälle |
| § 19 ZAG | Auskünfte und Prüfungen |
| § 20 ZAG | Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
| § 22 ZAG | Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche (a.F. bis 11.01.2018) - gestrichen |
| § 27 ZAG | Organisationspflichten |