Praxis der Geldwäscheprävention | AMLA | Geldwäscheprävention
Kündigungen bei Geldwäscherisiken und Verdachtsfällen
Zwischen GwG-Pflichten, Risikobeherrschbarkeit und Governance
Die Frage, ob Geschäftsbeziehungen bei einem Geldwäscheverdacht zwingend beendet werden müssen, gehört zu den praxisrelevantesten und zugleich rechtlich schwierigsten Themen der Geldwäscheprävention.
Besonders betroffen sind:
- Kreditinstitute,
- Zahlungsdienstleister,
- Finanzunternehmen,
- Versicherungen,
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz,
- Geldwäschebeauftragte,
- Compliance- und Rechtsabteilungen.
In der Praxis besteht häufig die Erwartung:
„Bei Geldwäscheverdacht muss die Geschäftsbeziehung beendet werden.“
Diese pauschale Aussage ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Weder das Geldwäschegesetz (GwG) noch die allgemeinen geldwäscherechtlichen Vorschriften enthalten grundsätzlich eine generelle automatische Kündigungspflicht bei jedem Verdachtsfall. Die tatsächliche Rechtslage ist deutlich differenzierter.
Ausgangspunkt: Das GwG kennt keine allgemeine automatische Kündigungspflicht
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Verpflichtete insbesondere zu:
- Risikoanalysen,
- Sorgfaltspflichten,
- Monitoring,
- Verdachtsmeldungen,
- internen Sicherungsmaßnahmen.
Die zentrale Vorschrift für Verdachtsfälle ist § 43 GwG. Danach besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögensgegenstände aus einer strafbaren Handlung stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Kündigung der Geschäftsbeziehung enthält § 43 GwG jedoch nicht. Auch die allgemeinen geldwäscherechtlichen Vorschriften sehen grundsätzlich keine automatische Beendigungspflicht allein wegen einer Verdachtsmeldung vor.
Der entscheidende Punkt: Risikobeherrschbarkeit
Die zentrale Frage lautet daher regelmäßig nicht:
„Liegt eine Verdachtsmeldung vor?“
sondern:
„Kann das Risiko weiterhin angemessen beherrscht werden?“
Genau hier liegt der regulatorische Kern des Problems.
Wenn:
- wirtschaftlich Berechtigte nicht festgestellt werden können,
- Mittelherkünfte nicht nachvollziehbar sind,
- Dokumente widersprüchlich erscheinen,
- der Kunde nicht kooperiert,
- Transaktionsmuster unplausibel bleiben,
- Terrorismus- oder Sanktionsbezüge bestehen,
- Umgehungshandlungen vermutet werden,
kann das Risiko aus Sicht des Instituts nicht mehr beherrschbar sein.
In solchen Fällen wird eine Fortführung der Geschäftsbeziehung zunehmend problematisch.
Bedeutung des § 10 GwG
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 10 GwG. Die Vorschrift verpflichtet Verpflichtete zur Durchführung allgemeiner Sorgfaltspflichten, insbesondere:
- Identifizierung des Vertragspartners,
- Feststellung wirtschaftlich Berechtigter,
- Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung,
- laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Können diese Pflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt werden. Gerade dieser Punkt führt in der Praxis häufig mittelbar zu Kündigungen.
Kündigung wegen fehlender Mitwirkung
Ein typischer Fall:
Ein Kunde verweigert:
- Herkunftsnachweise,
- wirtschaftliche Informationen,
- Transparenz zu Gesellschaftsstrukturen,
- Dokumente zum wirtschaftlich Berechtigten,
- Erklärungen zu Transaktionen.
Dann kann das Institut seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten möglicherweise nicht mehr erfüllen. In solchen Fällen entsteht häufig faktisch eine Beendigungspflicht der Geschäftsbeziehung.
Die Grundlage hierfür ist jedoch regelmäßig:
- die Nichterfüllbarkeit gesetzlicher Sorgfaltspflichten
und nicht allein: - die Existenz einer Verdachtsmeldung.
Verdachtsmeldung allein reicht regelmäßig nicht aus
Besonders wichtig:
Eine Verdachtsmeldung allein bedeutet nicht automatisch:
- Geldwäsche,
- Straftat,
- Kündigungspflicht.
Verdachtsmeldungen beruhen bewusst auf einem niedrigen Verdachtsmaßstab. Die FIU weist ausdrücklich darauf hin, dass bereits Tatsachen genügen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Deshalb wäre eine automatische Kündigungslogik rechtlich problematisch.
Unterschiedliche gerichtliche Bewertungen in der Recht-sprechung
Die Rechtsprechung zeigt, dass Kündigungen im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht stets stark einzelfallabhängig bewertet werden.
Gerichte berücksichtigen insbesondere:
- konkrete Risikosituation,
- Mitwirkungsverhalten des Kunden,
- Nachvollziehbarkeit der Risikobewertung,
- Vertragsverhältnis,
- Dokumentation des Instituts,
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Tendenz der Rechtsprechung
Die Gerichte erkennen grundsätzlich an, dass Institute:
- geldwäscherechtliche Risiken berücksichtigen dürfen,
- Geschäftsbeziehungen aus Risikogründen beenden können,
- regulatorische Anforderungen einhalten müssen.
Gleichzeitig verlangen Gerichte jedoch regelmäßig:
- nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen,
- sachliche Risikobewertungen,
- keine pauschalen Automatismen,
- dokumentierte Einzelfallprüfungen.
Besonders problematisch können Kündigungen sein, wenn:
- keine ausreichende Risikodokumentation existiert,
- lediglich eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde,
- keine konkreten Risikoindikatoren vorliegen,
- diskriminierende oder unverhältnismäßige Entscheidungen entstehen.
Aktuelle Rechtsprechung und praktische Bedeutung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2025 – 10 U 18/24
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass Banken bei geldwäscherechtlichen Verdachtsfällen Transaktionen zunächst zurückhalten dürfen und hierin grundsätzlich keine Pflichtverletzung liegt.
Die Entscheidung stärkt insbesondere:
- den risikobasierten Ansatz,
- geldwäscherechtliche Schutzmaßnahmen,
- die Möglichkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung:
Institute müssen ihre Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren und begründen.
Thüringer OLG – Kündigung bei erheblichen Geldwäscherisiken
Das Thüringer Oberlandesgericht erkannte an, dass erhebliche Geldwäscherisiken unter bestimmten Umständen ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen können.
Entscheidend waren dabei:
- konkrete Risikoindikatoren,
- außergewöhnliche Umstände,
- fehlende Transparenz,
- erhebliche Risikosteigerungen.
Auch hier zeigt sich:
Nicht die Verdachtsmeldung allein war ausschlaggebend — sondern die Gesamtrisikosituation.
Rechtsprechung zu Kontosperrungen und Verhältnismäßigkeit
Mehrere Gerichte haben zudem betont:GwG-bedingte Maßnahmen dürfen nicht unbegrenzt oder pauschal fortgeführt werden.
Gerade längere Kontosperrungen oder weitreichende Einschränkungen benötigen:
- nachvollziehbare Gründe,
- dokumentierte Risikobewertungen,
- verhältnismäßige Maßnahmen.
Weitere Urteile und Rechtsprechungen
Besondere Situation bei Terrorismusfinanzierung und Sanktionen
Anders kann die Situation bei:
- Terrorismusfinanzierung,
- Sanktionsverstößen,
- Bereitstellungsverboten,
- gelisteten Personen,
- Proliferationsrisiken
zu bewerten sein.
Hier können:
- gesetzliche Verbote,
- Bereitstellungsverbote,
- strafrechtliche Risiken,
- außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben
eine Fortführung der Geschäftsbeziehung faktisch unmöglich machen.
Gerade bei sanktionierten Personen bestehen regelmäßig unmittelbare gesetzliche Beschränkungen.
Handlungsempfehlung: Dokumentation einer Kündigungs-entscheidung
Die Dokumentation einer Kündigung gewinnt regulatorisch und zivilrechtlich erheblich an Bedeutung. Institute sollten Kündigungsentscheidungen möglichst umfassend und nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation sollte insbesondere enthalten:
1. Ausgangssachverhalt
- Beschreibung der Auffälligkeiten
- relevante Transaktionen
- zeitlicher Verlauf
- beteiligte Personen und Gesellschaften
2. Risikobewertung
- konkrete Risikoindikatoren
- Hochrisikofaktoren
- geografische Risiken
- Produkt- und Transaktionsrisiken
- Sanktions- oder Terrorismusbezüge
3. Kundenkommunikation
- angeforderte Unterlagen
- Rückfragen
- Fristsetzungen
- Antworten oder Verweigerungen des Kunden
4. Sorgfaltspflichten
- welche GwG-Pflichten betroffen waren
- welche Informationen fehlten
- warum die Pflichten nicht mehr erfüllbar waren
5. Eskalationsprozess
- beteiligte Funktionen
- AML-Abteilung
- Compliance
- Rechtsabteilung
- Managemententscheidungen
- Governance-Freigaben
6. Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Prüfung alternativer Maßnahmen
- Reduktion von Limits
- Intensivierung des Monitorings
- temporäre Einschränkungen
- Risikoabwägung
7. Kündigungsbegründung
Besonders wichtig:
Die Kündigung sollte möglichst nicht ausschließlich auf:
- „Verdachtsmeldung“
oder - „Geldwäscheverdacht“
gestützt werden.
Regulatorisch belastbarer ist häufig die Begründung:
- mangelnde Risikobeherrschbarkeit,
- Nichterfüllbarkeit gesetzlicher Sorgfaltspflichten,
- fehlende Mitwirkung,
- unzureichende Transparenz,
- unvertretbares Compliance-Risiko.
8. Dokumentierte Managemententscheidung
Gerade bei komplexen Fällen gewinnt die dokumentierte Managemententscheidung erheblich an Bedeutung.
Besonders relevant:
- Genehmigungswege,
- Verantwortlichkeiten,
- Eskalationsentscheidungen,
- Restrisikoabwägungen.
Bedeutung für Geldwäschebeauftragte
Für Geldwäschebeauftragte entsteht daraus eine besonders sensible Rolle.
Sie müssen häufig:
- Risiken bewerten,
- Eskalationen begleiten,
- Verdachtsmeldungen koordinieren,
- Kontrollhandlungen dokumentieren,
- Governance-Prozesse unterstützen.
Wichtig ist dabei:
Der Geldwäschebeauftragte sollte regelmäßig nicht isoliert allein über Kündigungen entscheiden.
Denn Kündigungen betreffen häufig zusätzlich:
- Vertragsrecht,
- Zivilrecht,
- Datenschutz,
- Sanktionsrecht,
- Reputationsrisiken,
- Managemententscheidungen.
Gerade deshalb gewinnen:
- Governance-Strukturen,
- dokumentierte Entscheidungswege,
- Eskalationsprozesse,
- interdisziplinäre Entscheidungen
erheblich an Bedeutung.
Fazit
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Kündigung bei Geldwäscheverdacht besteht grundsätzlich nicht.
Entscheidend ist vielmehr:
- ob gesetzliche Sorgfaltspflichten weiterhin erfüllt werden können,
- ob Risiken beherrschbar bleiben,
- ob die Geschäftsbeziehung regulatorisch vertretbar fortgeführt werden kann.
Gerade deshalb sind:
- Einzelfallprüfungen,
- dokumentierte Governance,
- Eskalationsprozesse,
- nachvollziehbare Risikobewertungen,
- belastbare Kündigungsdokumentationen
von zentraler Bedeutung.
Die Praxis zeigt:
Nicht die Verdachtsmeldung allein führt typischerweise zur Kündigung — sondern die fehlende Beherrschbarkeit des zugrunde liegenden Risikos.
Quellen
Gesetzliche Grundlagen
- Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere §§ 10, 43 und 46 GwG
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Risikobasierter Ansatz der europäischen AML-Regulierung
Behörden und Orientierungshilfen
- FIU Deutschland / Zoll – Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen
- BaFin – Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG
Rechtsprechung
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2025 – 10 U 18/24
- BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 302/11
- Thüringer OLG – Kündigungsrecht bei erheblichen Geldwäscherisiken
- Rechtsprechung zu Kontosperrungen und Verhältnismäßigkeit bei GwG-Maßnahmen