Bundesrepublik Jugoslawien

Die Finanzsanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und sind nach den Wahlen in der Bundesrepublik Jugoslawien am 24. September 2000 auf Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds beschränkt worden. Alle Gelder dieser Personen werden eingefroren. Diesen Personen dürfen keine Gelder mehr direkt oder indirekt bereitgestellt werden. Die Kommission kann Befreiungen zu streng humanitären Zwecken gewähren. Anträge sind über das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98

 

Verordnung (EG) Nr. 68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

 

Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

 

Verordnung (EU) Nr. 554/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds