Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste)
In Umsetzung der Resolution 2283 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen folgend hat der Rat der Europäischen Union am 9. Juni 2016 durch den Beschluss (GASP) 2016/917 den Gemeinsamen Standpunkt 2010/656/GASP gegen die Elfenbeinküste aufgehoben.
Gleichzeitig wurden mit der Verordnung (EU) 2016/907 die in den Verordnungen (EG) Nr. 174/2005 und Nr.560/2005 angeordneten Sanktionen mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Somit gelten gegenüber der Elfenbeinküste keine besonderen Restriktionen mehr. Die Elfenbeinküste gilt infolge der Aufhebung oben genannten Gemeinsamen Standpunkts auch nicht mehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhrverbote der §§ 74 ff AWV bis zu deren Änderung weiterhin fortgelten und zu beachten sind.
Daneben gilt das Einfuhrverbot für alle Rohdiamanten mit Herkunft Elfenbeinküste gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP ebenfalls fort.
___________________________ UNGÜLTIG________________________________________________________________
Die Finanzsanktionen gegen Côte d’Ivoire dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die diesen Personen oder Organisationen gehören oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Côte d'Ivoire-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen oder für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS) erteilen. Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
In Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates, hat der Rat der Europäischen Union die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP über Sanktionen gegen die Elfenbeinküste angenommen. Einzelne Vorgaben dieser Standpunkte wurden im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 174/2005 und 560/2005 umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach §69j Abs.. 1 und 2 AWV besteht ein Waffenembargo, d.h. ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Diese Regelung setzt die entsprechende Vorgabe des Gemeinsamen Standpunktes 2004/852/GASP um.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Ausrüstung für die interne Repression
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerferfahrzeuge), dürfen nicht in die Elfenbeinküste verkauft und ausgeführt werden. In Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen darf weder technische Hilfe geleistet, noch finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
Einfuhrverbot für Rohdiamanten
Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP besteht ein Einfuhrverbot für alle Rohdiamanten mit Herkunft Elfenbeinküste.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Das Vermögen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 genannten Personen wird eingefroren. Es dürfen diesen Personen auch keine Gelder und sonstigen Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).Für die in Anhang I des Gemeinsamen Standpunktes 2004/852/GASP genannten Personen bestehen Einreise und Durchreiseverbote.
Änderungs-/ Durchführungsverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 30 / 2006 vom 23. Januar 2006 Einfuhrverbot für Rohdiamanten
Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2007 / 761 / GASP vom 22. November 2007 Verlängerung der Maßnahmen
Gemeinsamer Standpunkt 2008/873/GASP des Rates vom 18. November 2008 Verlängerung der Maßnahmen
Beschluss GASP/2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016