Demokratische Republik Kongo
Die Finanzsanktionen gegen die Demokratische Republik Kongo dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren. Ferner beinhalten sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Kongo-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen oder für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratische Republik Kongo - MONUC - bestimmt sind) erteilen. Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch den Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fallen, wurden sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2005 und 1183/2005 in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach § 69f AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Kongo verboten.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Embargoverordnung
Gemeinsame Standpunkte des Rates
Beschluss des Rates 2009 / 349 / GASP vom 27.04.2009 Neufassung des Namensanhangs
Durchführungsbeschluss 2011/699/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 (Kongo) Änderung der Namensliste
Beschluss 2012/811/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 (Kongo) Erweiterung der Namensliste
Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 (Kongo) Neufassung der Namenliste (Anhang)
Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (Kongo)