Demokratische Republik Kongo

Die Finanzsanktionen gegen die Demokratische Republik Kongo dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren. Ferner beinhalten sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Die Bundesbank kann im Rahmen der Kongo-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen oder für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratische Republik Kongo - MONUC - bestimmt sind) erteilen. Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch den Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fallen, wurden sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2005 und 1183/2005 in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt.

 

Überblick über die Embargomaßnahmen

Waffenembargo

Nach § 69f AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Kongo verboten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.

Änderungs- Durchführungsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1824/2005 der Kommission vom 9. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 84/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 400/2007 der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 933/2007 der Kommission vom 3. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EG) Nr. 1377/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

 

Verordnung (EG) Nr. 666/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2009 der Kommission vom 20. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 7/2012 der Kommission vom 5. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 53/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EU) Nr. 270/2014 des Rates vom 17. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

 

Verordnung (EU) Nr. 271/2014 des Rates vom 17. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

 

Verordnung (EU) 2015/613 des Rates vom 20. April 2015 (Kongo) Zusammenführen der Embargoverordnungen

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

 

Verordnung (EU) 2016/1165 des Rates vom 18. Juli 2016 (Kongo)

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 6. Februar 2017