Jemen

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Jemen dienen der Durchführung von Maßnahmen der Vereinten Nationen.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Ferner beinhalten Sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten bereitzustellen.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

Hintergrund und Entwicklungen

Durch den Beschluss 2014/932/GASP vom 18.12.2014 hat der Rat der Europäischen Union in Umsetzung der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen im Jemen angeordnet.

Der Beschluss 2011/172/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 vom 18.12.2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Daneben wurde mit Art. 1a der Verordnung (EU) 2015/878 vom 08.06.2015 die Erbringung Technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste verboten, sofern die Technische Unterstützung zugunsten der Personen erbracht werden, die in Anhang I der o. g. Verordnung aufgeführt sind. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen.