Verdachtsmeldung nach GwG (alter Fassung)
Verdachtsmeldung vs Verdachtsanzeige ?!?
Wann muss eine Verdachtsmeldung erstellt werden?
Eine Verdachtsmeldung muss gem. § 11 GwG immer gestellt werden, wenn
- eine Vortat nach § 261 StGB vorliegt
- nach betriebswirtschaftlichen Verständnis bzw. geschäftsüblichen Handeln eine Vortat nach § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann
- der Vertragspartner (Kunde) den abweichend wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegen möchte (NICHT der Verstoß der Offenlegungspflicht des Wirtschaftlich Berechtigte des Vertragspartner nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
Wie und an wen muss die Verdachtsmeldung erfolgen?
Das GwG hat im § 11 Abs. 1 S. 1 geregelt, dass die Meldung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfolgen hat. Dies kann mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung geschehen. Wird die Verdachtsmeldung zunächst mündlich oder telefonisch gemeldet, so muss anschließend zusätzlich noch eine schriftliche, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.
Die Verdachtsmeldung muss immer an das
Bundeskriminalamt
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -
und der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde
(siehe Landeskriminalämter)
Was darf ich nicht machen im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung?
- Transaktionen dürfen frühestens nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder nach dem zweiten Werktag nach Abgabetag der Verdachtsmeldung (§ 11 Abs. 1a GwG)
- Verbot der Informationsweitergabe an den Vertragspartner / Kunde oder Dritte über die Verdachtsmeldung (§ 12 Abs. 1 GwG)