Wirtschaftlich Berechtigter bis 2019

Definition: Wirtschaftlich Berechtigter

Die Definition nach dem § 1 Abs. 6 GwG für den wirtschaftlich Berechtigten:

"Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Hierzu zählen insbesondere:

1.

bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,

2.

bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,

 

a) jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,

 

b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,

 

c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,

 

d) jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,

3.

bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung."

 

Beteiligungsstruktur

Nachdem Geldwäschegesetz unterscheidet der Gesetzgeber sowie auch die supranationalen Organisationen lediglich in zwei Formen von Beteiligungsstrukturen. Zum einen in die einstufige und zum anderen in die mehrstufige Beteiligungsstruktur. In den nachfolgenden Punkten werden diese Formen nähere erläutern und mit einer Vielzahl von Beispielen verdeutlicht.

Einstufige Beteiligungsstruktur

Der Gesetzgeber unterstellt das ein natürliche Person, die direkt (unmittelbar) einen Schwellenwert von mehr als 25 Prozent Kapitel- oder Stimmrechtsanteil bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. bei einem Schwellenwert von 25 Prozent oder mehr bei einer Stiftung hält, automatisch ein kontrollierender / beherrschender Einfluss besitzt. Somit sind die Anteilseigner, die den Schwellenwert erreichen, als wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen.

Mehrstufige Beteiligungsstruktur

Der Gesetzgeber unterstellt das ein natürliche Person, die direkt (unmittelbar) einen Schwellenwert von mehr als 25 Prozent Kapitel- oder Stimmrechtsanteil bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. bei einem Schwellenwert von 25 Prozent oder mehr bei einer Stiftung hält, automatisch ein kontrollierender / beherrschender Einfluss besitzt. Somit sind die Anteilseigner, die den Schwellenwert erreichen, als wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen.